I. Name, Zweck, Mitglieder
Die Musikgesellschaft Teufenthal und die Musikgesellschaft Unterkulm bilden eine einfache Gesellschaft nach OR Art. 530-551 mit dem Namen:
Musikgesellschaften Teufenthal und Unterkulm (MGTU)
Die beiden Vereine betreiben eine Blasmusikformation in Harmoniebesetzung als Spielgemeinschaft mit Rechtsdomizil am Sitz des Stammvereins des Präsidenten.
Dieses Reglement, als Grundlage der einfachen Gesellschaft, regelt die musikalische und organisatorische Zusammenarbeit der beiden, weiterhin rechtlich selbständigen, Musikgesellschaften. (Stammvereine und Gesellschafter)
Die Aktivmitglieder beider Stammvereine sind als Delegierte der Gesellschafter Mitglied der Spielgemeinschaft mit Stimm- und Wahlrecht.
Tritt ein Aktivmitglied aus seinem Stammverein aus erlischt automatisch auch die Mitgliedschaft in der Spielgemeinschaft
Gastspieler werden in einem Kontaktverzeichnis registriert. Sie erhalten die gleichen aktuellen Mitteilungen wie die Mitglieder der Stammvereine.
Für den Erhalt des Musikerpasses oder Eintragungen im Musikerpass muss sich der Gastspieler wahlweise bei einem der Stammvereine als Mitglied aufnehmen lassen.
II. Organisation
Organe der Spielgemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) die Direktion
e) die Musikkommission
a) die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV findet jährlich im vierten Quartal statt. Sie wird durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich einberufen.
Der Vorstand eines der beiden Stammvereine, der Vorstand der Spielgemeinschaft oder 1/5 der Mitglieder der Spielgemeinschaft können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen MV zustehen.
Der Besuch der MV ist für die Mitglieder der Spielgemeinschaft obligatorisch.
Die MV behandelt folgende Geschäfte:
- Protokollabnahme
- Wahlen:
- Stimmenzähler
- Tagespräsident
- Vorstand
- Präsident
- Direktion
- Dirigent
- Vize – Dirigent
- Musikkommission
- Präsident Muko
- Festsetzung der Besoldung der Direktion
- Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und der Kompetenzsumme des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge der gemeinsamen Anlässe und des Jahresprogramms des folgenden Jahres
- Anträge der Stammvereine
- Anträge des Vorstandes
- Auflösung der Spielgemeinschaft
Bei Anträgen der Stammvereine oder des Vorstandes müssen der Antrag in Wortlaut und Begründung mit der Einladung zur MV schriftlich zugestellt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten in Abstimmungen der Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.
Geheime Abstimmung oder Wahl kann von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
b) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Jeder Stammverein stellt zwei Mitglieder für die Wahl in den Vorstand, davon nach Absprache, je entweder den Aktuar und/ oder den Kassier ihres Vorstandes. Dazu ist der Präsident der Musikkommission als Beisitzer gewählt.
Folgende Chargen müssen besetzt werden:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzer
Der Vorstand wird durch den Präsidenten geführt und behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der MV und vertritt das Spiel der MGTU nach aussen. Er beantragt der MV die gemeinsamen Anlässe, das Jahresprogramm und erstellt wo nötig Pflichtenhefte, unter Anhörung der betroffenen Organen.
Der Vorstand verfügt über eine, von der MV genehmigten, Jahres-Kompetenzsumme für einzelne Geschäfte ausserhalb des ordentlichen Budgets. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der MV vorbehalten sind. Der Präsident oder der Vize-Präsident sind kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt.
Er kann, mit Zustimmung der MV aus den beiden Vereinen oder extern, Ad-hoc-Teams von 3 – 5 Mitgliedern für besondere Anlässe oder Aufgaben einsetzen.
c) die Revisoren
Als Revisoren amten die Revisoren des nicht rechnungsführenden Stammvereins.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und allfällige Spezialrechnungen der Spielgemeinschaft. Sie legen der MV einen Bericht und Antrag über die finanziellen Mittel vor.
d) die Direktion
Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen Kräften zu fördern und die Spielgemeinschaft für die beschlossenen Anlässe gewissenhaft vorzubereiten. Der Vizedirigent leitet, nach Absprache, bei Abwesenheit des Dirigenten die Proben und eventuellen Anlässe. Die Rechte und Pflichten des Dirigenten sind in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.
e) die Musikkommission (Muko)
Die Musikkommission besteht aus max. 5 Mitgliedern. Sie erstellt die Konzertprogramme und ist für die Lösung musikalischer Fragen verantwortlich. Zudem hat sie die Direktion in ihren Bemühungen zu unterstützen und die musikalische Tätigkeit der Spiels der MGTU zu fördern. Von Amtes wegen gehört der Dirigent der Muko an. Zusätzlich werden an der MV der Spielgemeinschaft von jedem Stammverein max. zwei Mitglieder gewählt. Der Präsident der Muko wird von der MV gewählt und ist Beisitzer des Vorstandes. Die Musikkommission verfügt über eine, im Budget festgelegten, Jahres-Kompetenzsumme für Musikalien. Die Aufgaben und Kompetenzen der Musikkommission sind, in Absprache mit der Muko, in einem vom Vorstand beschlossenen Pflichtenheft geregelt.
III. Finanzen
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30 September.
Die Einnahmen der Spielgemeinschaft setzen sich zusammen aus:
- gleich lautenden, zinslosen Vorschüssen der Stammvereine
- Spenden aus gemeinsamen Anlässen
- Sponsorenbeiträgen
- Erlös aus gemeinsamen Anlässen
- Kapitalerträgen
Einzelheiten zur Kassenführung werden in einem Kassenregulativ festgelegt.
Das Kassenregulativ muss von den Vorständen der Musikgesellschaften Teufenthal und Unterkulm genehmigt werden.
Die Spielgemeinschaft errichtet bei einem Bankinstitut ein separates Konto.
Der Kassier ist für die Erledigung des täglichen Zahlungsverkehrs und im Verkehr mit den Banken Einzelunterschriftsberechtigt.
IV. Schlussbestimmungen
Beim Besuch von Festen und Anlässen tritt, sofern erforderlich, der Stammverein des Präsidenten als federführende Musikgesellschaft auf.
Die Stammvereine haften solidarisch für die von der Spielgemeinschaft gemachten Verpflichtungen und Ausgaben gemäss dem von der Mitgliederversammlung der Spielgemeinschaft genehmigten Budget, jedoch maximal gem. ZGB Art. 75a. Eine persönliche Haftung der delegierten Mitglieder ist ausgeschlossen.
Von der Spielgemeinschaft abgeschlossene Verträge müssen von den Vorständen der Stammvereine innert eines Monats nach Vertragsabschluss genehmigt und rechtsverbindlich bestätigt werden.
Aenderungen dieses Spielgemeinschafts – Reglementes bedürfen der statutenkonformen Zustimmung beider Stammvereine.
Jeder Stammverein kann dieses Reglement, das heisst die Zusammenarbeit in der Spielgemeinschaft, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die nächstfolgende Mitgliederversammlung kündigen.
Im Falle einer Auflösung der Spielgemeinschaft wird ihr vorhandenes Vermögen hälftig den beiden Stammvereinen überwiesen.
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die General- oder Mitgliederversammlung beider Musikgesellschaften mit den nötigen Uebergangsarbeiten auf die erste ordentliche MV im 4. Quartal des laufenden Jahres in Kraft.
Dieses Reglement gilt als Anhang ergänzend zu den Statuten der Stammvereine. Bei widersprüchlichen Ausführungen in diesem Reglement gegenüber den Statuten gelten die Ausführungen im Reglement.
Die Genehmigung des Spielgemeinschafts – Reglementes bedarf an der General- oder Mitgliederversammlung eine 2/3 – Mehrheit der an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Genehmigt an der Aktivmitgliederversammlung der Musikgesellschaft Teufenthal
vom 18. Juni 2012
der Präsident: der Aktuar:
Heidi Roos Angela Sennrich
Genehmigt an der Aktivmitgliederversammlung der Musikgesellschaft Unterkulm
vom 20. Juni 2012
der Vize – Präsident: der Aktuar:
Werner Ledermann Beatrice Kaspar
Die verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.